Unternehmer

Als Unternehmer sind Sie gemäß den verschiedensten Rechtsvorschriften verpflichtet, für die Sicherheit und das Wohlergehen Ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Sei es im Unternehmen selbst oder auf der Baustelle. Hierfür sind Sie angewiesen, je nach Anforderungsgebiet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinatoren oder andere spezifische Beauftragte zu bestellen. Und hier kommen wir ins Spiel. Denn wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, Ihnen bestmöglich zur Seite zu stehen und mit Ihnen zusammen praxisnahe und rechtssichere Lösungen für alle aufkommenden Eventualitäten zu entwickeln.

FACHKRAFT

Arbeitssicherheit

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit betreuen rund 900 Kunden aus den verschiedensten Branchen. Hierbei sind uns Vertrauen und Sensibilität besonders wichtig. Denn unser Ziel ist, mit Ihnen an der Sicherheit Ihrer Mitarbeiter zu arbeiten – und nicht nur für Sie. Jetzt mehr erfahren!

1 Was geschieht, wenn keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wird?
Gemäß ASiG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Passiert dies nicht, geht der Unternehmer das Risiko ein – aufgrund fehlender Fachkenntnis –, den Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht regelkonform umsetzen zu können. Kommt es aufgrund dessen zu einem Unfall oder einer Berufskrankheit, kann der Unternehmer persönlich in Haftung genommen werden. Dies kann Geldbußen, Schadensersatzforderungen oder sogar Freiheitsstrafen bedeuten.
2 Rechtsgrundlage
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

FACHKRAFT

Brandschutz-
beauftragter

Brandschutz ist in erster Linie Chefsache. Sollten Sie als Arbeitgeber allerdings so von Ihren Aufgaben eingenommen sein, dass Sie Ihrer Pflicht nicht angemessen nachkommen können, so unterstützt Sie gerne einer unserer qualifizierten Brandschutzbeauftragten. Ein gut ausgebildeter Brandschutzbeauftragter kann nachhaltig zur Unternehmenssicherheit und damit zum Unternehmenserhalt beitragen. Jetzt mehr erfahren!

1Wann brauche ich einen Brandschutzbeauftragten?
Es gibt keine deutschlandweite Regelung bzgl. der Pflicht, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Die gesetzlichen Vorschriften hierzu werden auf Länderebene erlassen. Die Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann sich z. B. aus der Bauordnung, den Vorgaben der zuständigen Versicherung oder der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
2Wie viele Brandschutzhelfer benötige ich?
Die Anzahl der benötigten Brandschutzhelfer ist abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, den räumlichen Gegebenheiten und den Arbeitstätigkeiten, wie z. B. der Umgang mit Gefahrstoffen. In Verwaltungsbetrieben o. Ä. ist in der Regel ein Anteil von 5 %, in Produktions- und Lagerstätten ein Anteil von 10 % ausreichend. Hierbei müssen allerdings eventueller Schichtbetrieb und Abwesenheit aufgrund von Krankheit oder Urlaub einberechnet werden.
3Rechtsgrundlage
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Technische Regel für Arbeitsstätten
  • MusterBauOrdnung (MBO)

DGUV V3

Elektroprüfung

Sollte es aufgrund eines defekten Elektrogerätes zu einem Personen- oder Sachschaden kommen, müssen Sie eine lückenlose Dokumentation der Prüfung – gemäß DGUV Vorschrift 3 – vorweisen können. Um dies gewährleisten zu können, beauftragen Sie uns gerne mit der Durchführung. Jetzt mehr erfahren!

1 Was sind „ortsveränderliche Elektrogeräte“?
Unter ortsveränderlichen Elektrogeräten versteht man Geräte, die flexibel und problemlos von einem Ort zu einem anderen gebracht werden können. Sie dürfen nicht verbaut und nicht schwerer als 23 kg sein.
2 Wie oft müssen Arbeitsmittel geprüft werden?
  • Bürogeräte, wie Computer, Bildschirme, aber auch Küchengeräte (bspw. Kaffeemaschine und Wasserkocher), müssen min. alle zwei Jahre geprüft werden.
  • Arbeitsmittel, die in Werkstätten oder auf Baustellen genutzt werden, müssen min. jährlich geprüft werden.
  • Wichtig ist zu beachten, dass auch private Gerätschaften, die innerhalb der Arbeitsstätte genutzt werden, einer Prüfung unterzogen werden müssen.
3Rechtsgrundlage
  • Arbeitsschutzgesetz
  • DGUV Vorschrift 3
  • Technische Regel für Betriebssicherheit 1201

PRÜFUNG

z. B. von Leitern & Regalen

Nicht nur der sichere Umgang, sondern auch deren sichere Gestaltung ist essentiell für einen funktionierenden Arbeitsschutz. Ziemlich häufig jedoch geraten die Prüfungen von Leitern, Regalen und Co. in Vergessenheit. Lassen Sie unsere geschulten Prüfer über Ihre Vorrichtungen schauen und uns somit einen – für alle Beteiligten – sicheren Arbeitsplatz schaffen. Jetzt mehr erfahren!

1Wer darf die Prüfungen durchführen?
Leitern dürfen von einer befähigten Person, welche auch der Sicherheitsbeauftragte sein kann, geprüft werden.
Regalprüfer müssen die notwendigen Kenntnisse zu den Vorschriften für Arbeitsschutz, der Unfallverhütung und zur Regaltechnik besitzen. Hierfür müssen Regalprüfer an regelmäßigen Schulungen teilnehmen.
2In welchen Abständen müssen die Prüfugen durchgeführt werden?
Sowohl Leitern als auch Regale müssen jährlich geprüft werden, insofern in der Gefährdungsbeurteilung kein anderes Prüfungsintervall festgelegt wurde.

EXTERNE

Schulungen

Mitarbeiterschulungen sind ein zentraler Baustein in den Bereichen Arbeitsschutz, Brandschutz und Baustellensicherheit. Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten an, Ihr Personal auf dem neusten Stand zu halten. Werfen Sie für weitere Informationen gerne einen Blick in unseren Schulungskalender. Jetzt mehr erfahren!

1Welche Schulungen werden angeboten?
Unser breit aufgestelltes Team verfügt über Experten der verschiedensten Bereiche. Wir können uns daher sehr glücklich schätzen, Ihnen ein vielfältiges Schulungsprogramm anzubieten. Schauen Sie hierzu doch gerne einmal in unserem Schulungskalender vorbei.
2Wie kann eine Schulung durchgeführt werden?
  • Präsenzveranstaltung
  • digitale Unterweisung
    • per E-Learning
    • moderiertes Webinar
3Es ist keine passende Datierung für Ihr Unternehmen dabei?
Schicken Sie uns doch gerne eine E-Mail mit den nötigen Randdaten (Mitarbeiteranzahl, Unternehmen und Branche, gewünschte Schulung, gewünschtes Datum) und wir bemühen uns, einen geeigneten Termin für Sie zu finden.

GEWERBE

SiGeKo

Im Jahr 2020 ereigneten sich 97 tödliche Arbeitsunfälle deutschlandweit. Um Ihre Mitarbeiter und deren Angehörige vor solchen Tragödien zu bewahren, stehen Ihnen unsere SiGeKos jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Auch wenn es mal brenzlig werden sollte. Jetzt mehr erfahren!

1 Unter welchen Voraussetzungen benötige ich einen SiGeKo?
Gemäß 3§ BaustellV ist jeder Bauherr verpflichtet, einen SiGeKo zu bestellen, wenn Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber an einem Bauvorhaben zusammenarbeiten müssen. Dem Bauherrn steht es frei, die Position des SiGeKo selber zu übernehmen, insofern er die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
2 Wie oft muss der SiGeKo das Bauvorhaben begehen?
Für die Einsatzzeiten eines SiGeKo gibt es aktuell keine rechtlichen Vorgaben. In Abhängigkeit von der Art des Bauvorhabens kann der SiGeKo hierzu eine Empfehlung aussprechen. Gängig ist allerdings ein 14-tägiger bis monatlicher Begehungsrhythmus.
3 Rechtsgrundlage
  • Baustellenverordnung (BaustellV)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)

Kunden, die bereits unserer Expertise vertrauen