Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DIGA®-Ingenieur GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die über Ingenieurleistungen und weitere angebotenen Dienstleistungen der DIGA®-Ingenieur GmbH & Co. KG (im Folgenden als „Auftragnehmerin“ benannt) mit deren Kunden geschlossen werden (im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt).

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden der Auftragnehmerin werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern ihrer Geltung ausdrücklich und mindestens in Textform durch die Auftragnehmerin zugestimmt wird. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall.

(3) Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, die von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen diesen AGB vor.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, es sei denn, es wurde entsprechend einer Individualabrede der Parteien eine strengere oder eine weniger strenge Form vereinbart.

§ 2 Bauherrenverpflichtung zu SiGeKo-Dienstleistungen

(1) Sollten zwischen Bauherren, Architekten, Bauleitung, Planer, Projektleiter bzw. einem dritten Verantwortlichen Unstimmigkeiten zur Zahlung unserer Dienstleistungen untereinander auftreten, so wird bereits jetzt mit dem Vertragsabschluss festgelegt, dass letztendlich der Bauherr sich zur Zahlung unserer Dienstleistungen verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall, dass er die Beauftragung nicht selbst unterschrieben hat. Dies erklären wir damit, dass er im Rahmen unserer Dienstleistungen durch die Vorankündigung, den SiGe-Plan und unsere Begehungsprotokolle in Kenntnis der Ausführung unserer gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungen ist.

Verjährungs-Hinweis:
Die Bauherren bzw. die verantwortlichen Dritten § 4 BaustellV sind verpflichtet, Vorankündigung, Baustellenordnung und alle SiGeKo-Protokolle zum o. g. Bauvorhaben bis zum 31.12. des Jahres, in dem die Bauprojekt-Endabnahme durch die Bau-Genehmigungsbehörde stattgefunden hat, plus drei weitere volle Kalenderjahre zwecks eventueller Behörden-Prüfungen aufgrund von Unfall-Ereignis bzw. -Ereignissen, vorzuhalten.

§ 3 Angebote, Preisangaben und Leistungsumfang

(1) Die Auftragnehmerin führt die Ingenieurleistungen/Dienstleistungen mit größter Sorgfalt und unter Beachtung allgemeingültiger Qualitätsstandards der DIGA®-Ingenieur GmbH & Co. KG sowie unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Kunden durch. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die vertraglich vereinbarte Leistung unter Einbeziehung der vertraglich vereinbarten Leistungsspezifikationen.

(2) Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) durch die Auftragnehmerin. Diese Bedingungen gelten auch für angebotene Zusatzleistungen, die über den Vertrag hinausgehen und auf Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung erfolgen.

(3) Die Bindung der Auftragnehmerin an Angebote beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots.

§ 4 Vergütung

(1) Die Vergütung für die seitens der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen richtet sich nach der schriftlichen oder nach der in Textform vorliegenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Sie wird nach den für die Tätigkeit nachweislich aufgewendeten Zeiten berechnet (Aufwandsvergütung) oder als Pauschal-/Festpreis schriftlich vereinbart. Sofern die Tätigkeit über eine Aufwandsvergütung abgerechnet wird, gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Tages- und Stundensätze.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, hat die Auftragnehmerin neben der vertraglich vereinbarten Vergütung auch Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Beauftragung nachweislich angefallenen Reisekosten und Auslagen (Reisekostenpauschale).

(3) Rechnungen der Auftragnehmerin sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vertraglich zwischen den Parteien vereinbart ist. Sofern die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, gerät der Kunde ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug.

(4) Dem Kunden stehen ausschließlich Sicherheitseinbehalte oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der Anspruch des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

(5) Ansprüche aus dem Vertrag der Parteien darf der Kunde bzw. Auftragnehmer nur mit Zustimmung der Auftragnehmerin abtreten.

§ 5 Abschlags-/Schlusszahlungen

(1) Abschlags-/Schlusszahlungen haben zu den schriftlich oder in Textform vereinbarten Zeitpunkten des zugrundeliegenden Vertrages zu erfolgen.

§ 6 Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Jegliche Änderungen bezüglich des Kunden (z. B. Name, Umfirmierung, Unternehmens-Standort-Verlegung, Unternehmens-Verkauf, eintretendes Insolvenzverfahren, Auflösung bzw. Löschung des Unternehmens etc.) sind der Auftragnehmerin unverzüglich mitzuteilen und durch entsprechende schriftliche Nachweise zu belegen. Änderungen bzw. Ergänzungen zu diesem Dienstleistungsvertrag bedürfen beiderseitigem Einverständnis und der Schriftform bzw. der Textform, es sei denn, die Parteien treffen nach Individualabrede eine strengere oder einer weniger strenge Form.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragnehmerin bei der Erfüllung ihrer Leistungen in dem erforderlichen Umfang zu unterstützen und insbesondere mit den notwendigen Informationen und Unterlagen zu versorgen. Fehler, die auf einer fehlerhaften, unvollständigen oder veralteten Übermittlung des Sachverhaltes, Zeichnungen oder Unterlagen beruhen, sind der Auftragnehmerin nicht zuzurechnen. Eine Haftung der Auftragnehmerin ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Soweit der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann die Auftragnehmerin ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Mitwirkung auffordern. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht gleichwohl nicht nach, gelten die Leistungen als vollumfänglich erbracht.

§ 7 Gewährleistung

(1) Nach Durchführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen der Vertragsparteien sowie Dritter, haben der Auftraggeber und Beteiligte-/Unbeteiligte nicht das Recht auf Anfechtung unserer Beratungsdienstleistungen. Die gesetzliche Weisungsbefugnis liegt ausschließlich beim Auftraggeber und kann unter keinen Umständen an die Auftragnehmerin übertragen werden. Die Haftung der Auftragnehmerin besteht auch nicht, wenn gesetzliche Forderungen von den Interessen der Versicherer und staatlichen Behörden an die Auftragnehmerin herangetreten werden.
Die Firma DIGA®-Ingenieur GmbH & Co. KG bietet ausschließlich Beratungs-Dienstleistungen an.

§ 8 Haftung und Verzug der Auftragnehmerin

Gothaer-Betriebshaftpflichtversicherung
(1) Die Auftragnehmerin haftet für entstehende Schäden lediglich bei grob vorsätzlich und nachgewiesenem fahrlässigen Verhalten sowie Vertragsverletzung in folgendem Rahmen:
Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet sie in vollem Umfang.
B) Für einfache Fahrlässigkeit haftet sie nur im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, die als Teil dieses Vertrages gilt.
C) Für Vermögensschäden haftet die Auftragnehmerin (DIGA®-Ingenieur GmbH & Co. KG) nicht.
D) Die Deckungssummen je Schadensereignis betragen:
Zur Betriebshaftpflicht für Personen- und Sachschäden: EUR 5.000.000,– pauschal
Umwelthaftpflicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden: EUR 5.000.000,– pauschal
Umweltschadensversicherung für Sanierungskosten: EUR 5.000.000,–
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt in der Betriebshaftpflicht das Doppelte, in der Umwelthaftpflicht und Umweltversicherung das Einfache dieser Deckungssumme.
E) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers projektgebunden eine Erhöhung der Versicherungssumme vorzunehmen, wenn der Auftraggeber sie anweist und zugleich die Differenzkosten aus der Höherversicherung bei diesem Projekt übernimmt.
Die Auftragnehmerin tritt bereits jetzt ihre Ansprüche auf Erstattung bzw. Regulierung von Schäden gegen ihren vorgenannten Haftpflichtversicherer (Gothaer) an den Auftraggeber ab. Die Schadenersatzpflicht ist jeweils auf die höchste Deckungssumme der Haftpflichtversicherung limitiert.

(2) Die Auftragnehmerin haftet bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Auftragnehmerin ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle der voranstehenden Sätze 1 und 2 wird die Haftung der Auftragnehmerin wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung der Höhe nach auf insgesamt fünf Prozent und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt zehn Prozent des Wertes der Leistung (einschließlich des Ersatzes für vergebliche Aufwendungen) begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer etwa gesetzten Frist zur Leistung — ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also von Vertragspflichten, die die Durchführung des Vertrages erst möglich machen. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach dem voranstehenden Satz 1 gegeben ist. Das Recht des Auftragnehmers zum Rücktritt von dem Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3) Jede Partei verpflichtet sich, während sowie zwei Jahre nach Beendigung dieses Vertrages keine Mitarbeiter der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt die verstoßende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 von der betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich ist, das er im Jahr vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

(5) Die Auftragnehmerin übernimmt als wesentliche Vertragspflicht, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von der Auftragnehmerin zu vertretenden Datenverlustes haftet diese für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn die Auftragnehmerin obige Datensicherungen durchgeführt hat.

§ 9 Urheberrechtsschutz

(1) Die Auftragnehmerin behält an den von ihren erbrachten Leistungen, soweit diese urheberrechtsfähig sind, das alleinige und ausschließliche Urheberrecht. Dem Kunden wird keine Lizenz eingeräumt. Insoweit darf der Kunde, die im Rahmen des Vertrages erstellten Unterlagen nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind. Eine darüberhinausgehende Weitergabe der Unterlagen an Dritte oder eine andere Art der Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin gestattet.

(2) Eine Veröffentlichung oder Weitergabe der Unterlagen bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes gestattet.

(3) Der Kunde erwirbt mit Zahlung des Gesamthonorars in vorstehend beschriebenem Umfang die Nutzungsrechte. Sämtliche weitergehenden Nutzungsrechte verbleiben ausschließlich bei der Auftragnehmerin.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Für alle aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Auftraggeberin mit dem Kunden resultierenden oder damit in Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten kommt ausschließlich deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung. Gerichtsstand ist Köln (Nordrhein-Westfalen). Dies gilt nur, sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind, ist für alle aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultierenden Rechtsstreitigkeiten Gerichtsstand Köln (Nordrhein-Westfalen). Die Auftragnehmerin ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftragnehmers zu klagen.

(2) Es wird gemäß § 36 VSBG darüber informiert, dass die Auftragnehmerin weder bereit noch verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Stand: Februar 2023