Baustellenkoordination

Unsere Leistungen im Überblick


  1. Planungsphase
    • Erstellung, Anpassung und Zustellung der Vorankündigung an die zuständige Aufsichtsbehörde
    • Erstellung und Fortschreibung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) gem. RAB 31
    • Erarbeitung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß RAB 32
    • Erstellung einer Baustellenordnung
  2. Ausführungsphase
    • regelmäßige Baustellenbegehungen inkl. Protokollerstellung
    • Teilnahme an Baubesprechungen
    • Einweisung in den SiGe-Plan
  3. Allgemeine Beratungsleistungen zu fachspezifischen Fragen und Aufgaben während aller Bauphasen

Gefährdungspotenzial lauert an jeder Ecke auf Ihre Mitarbeiter und Subunternehmer. Sei es die Durchführung gefährlicher Arbeiten, den Umgang mit Termindruck und Witterungseinflüssen oder erschwerte Kommunikation untereinander. Vor allem wenn Mitarbeiter verschiedener Firmen und Gewerke aufeinandertreffen, birgt dies ein erhöhtes Risiko und führt zu einem gesteigertem Organisations- und Koordinationsaufwand. Um die sichere Zusammenarbeit aller Beteiligten zu gewährleisten, wird gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) verlangt, einen geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator zu bestellen. Gerne behalten wir für Sie den Überblick vor Ort und stärken Ihnen damit den Rücken.

FAQ zum Thema SiGeKo

1 Unter welchen Voraussetzungen benötige ich einen SiGeKo?
Gemäß § 3 BaustellV ist jeder Bauherr verpflichtet, einen SiGeKo zu bestellen, wenn Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber an einem Bauvorhaben zusammenarbeiten müssen. Dem Bauherrn steht es frei, die Position des SiGeKo selber zu übernehmen, insofern er die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Beschäftigte auf der Baustelle Umfang und Art der Arbeiten Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung Vorankündigung Koordinator SiGe-Plan Unterlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
eines Arbeitgebers kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage ja nein nein nein nein
eines Arbeitgebers kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja nein nein nein nein
eines Arbeitgebers größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja nein nein nein
eines Arbeitgebers größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja ja nein nein nein
mehrere Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage ja nein ja nein ja
mehrere Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja nein ja ja ja
mehrere Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja ja ja ja
mehrere Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja ja ja ja ja
2 Was zählt unter „besonders gefährliche Arbeiten“?
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 BaustellV sind:
  • Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des verschüttet werden in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
  • Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
    • biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne der Biostoffverordnung oder
    • Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als
    • akut toxisch Kategorie 1 oder 2,
    • krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils Kategorie 1A oder 1B,
    • entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2,
    • explosiv oder
    • Erzeugnis mit Explosivstoff,
  • Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,
  • Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
  • Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
  • Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
  • Arbeiten mit Tauchgeräten,
  • Arbeiten in Druckluft,
  • Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
  • Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.
3Wie oft muss der SiGeKo das Bauvorhaben begehen?
Für die Einsatzzeiten eines SiGeKo gibt es aktuell keine rechtlichen Vorgaben. In Abhängigkeit von der Art des Bauvorhabens kann der SiGeKo hierzu eine Empfehlung aussprechen. Gängig ist allerdings ein 14-tägiger bis monatlicher Begehungsrhythmus.
4 Wie ist der Ablauf nach einer schriftlichen Beauftragung der Leistungen?
  • Sie erhalten von uns per E-Mail unser Baustellen-Eröffnungsformular.
  • Rücksendung des ausgefüllten Baustelleneröffnungsformulares inkl. Bauzeitenplan.
  • Je nach Umfang der Beauftragung erhalten Sie die erstellte Vorankündigung und den SiGe-Plan.
  • Unser zuständige SiGeKo setzt sich rechtzeitig vor Baubeginn mit Ihnen in Verbindung zwecks einer Erstbegehung.
  • Hierbei sind die im Angebot festgehaltenen Fristen zu beachten.
5Rechtsgrundlage
  • Baustellenverordnung (BaustellV)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)

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